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   VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219   

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https://dejure.org/2016,4304
VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219 (https://dejure.org/2016,4304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2016 - 11 CE 16.219 (https://dejure.org/2016,4304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2016 - 11 CE 16.219 (https://dejure.org/2016,4304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung des Taxistandplatzes am Marienplatz im Stadtgebiet nach Abschluss der Bauarbeiten i.R.e. Beibehaltungsanspruchs

  • rewis.io

    Anspruch auf Beibehaltung eines Taxistandplatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnahmegenehmigung; Taxistandplatz; Taxikonzession; Schadensminimierungspflicht; Zufahrtsmöglichkeit; Nahverkehrsplan; Daseinsvorsorge

  • rechtsportal.de

    Auflösung des Taxistandplatzes am Marienplatz im Stadtgebiet nach Abschluss der Bauarbeiten i.R.e. Beibehaltungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 20 B 92.3332
    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Ein Antrag nach § 123 VwGO kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Bürger sonst gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen müsste, die ihm ggf. nicht einmal bekannt gegeben werden (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 34; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157; BayVGH, U.v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 - DVBl 93, 741).
  • VGH Bayern, 04.12.2006 - 11 CE 06.2649
    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2009 - 2 ME 307/09

    Nichtversetzung eines Schülers; einstweiliger Rechtsschutz; Prognose

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VG Hannover, 01.03.2011 - 7 A 3545/10

    Beigeladene; Drittrechtsverhältnis; Feststellungsinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Die Gemeinden sind dabei nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), im öffentlichen Interesse verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten (vgl. VG Hannover, U.v. 1.3.2011 - 7 A 3545/10 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Ein Antrag nach § 123 VwGO kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Bürger sonst gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen müsste, die ihm ggf. nicht einmal bekannt gegeben werden (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 34; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157; BayVGH, U.v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 - DVBl 93, 741).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Antragsänderung im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1977 - V 1132/77
    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219
    Im vorliegenden Fall kann gegen die mittlerweile erlassene und sofort vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung, die durch Entfernung der Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), am vormaligen Taxistandplatz bekannt gegeben wurde (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 41 StVO Rn. 247; VGH BW, B.v. 29.12.1977 - V 1132/77 - NJW 1978, 1279), aber Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 11 CE 16.219 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO ist im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (jeweils m. w. N.: BayVGH, . v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; OVG LSA, B. v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25).

    Etwas anderes muss aber gelten, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O. m. w. N.).

    Einem vorläufigen Rechtsschutz über § 123 VwGO mit dem (von § 15 Abs. 1 BauGB unabhängigen) Ziel, dem Antragsgegner wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens und wegen des versagten gemeindlichen Einvernehmens vorläufig aufzugeben, die Erteilung der Baugenehmigung (vorläufig) zu unterlassen, fehlte das besondere/qualifizierte Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerade eines vorbeugenden Rechtsschutzes, da nicht ersichtlich ist, dass mit dem von der VwGO als Regelfall bereit gestellten nachträglichen Rechtsschutzes der Rechtsschutz der Antragstellerin am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt werden würde (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2011 - 15 CS 11.2232 - juris Rn. 20; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 15, 16; VG Gera, B. v. 16.12.2015 - 4 E 1073/15 Ge - juris Rn. 19; zum Ganzen auch Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 718 ff.).

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

    Dies folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - 7 B 11589/16

    Aufenthalt eines Ausländers; Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken

    Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein mit der in der Hauptsache begehrten Duldung zu Ausbildungszwecken begründet und auch dementsprechend gestellt wurde (vgl. Bl. 2 GA) und das Verwaltungsgericht im Anschluss daran auch über einen auf eine Duldung zu Ausbildungszwecken beschränkten Antrag entschieden hat (vgl. BA S. 4, Bl. 40 GA), stellt der Austausch des Antragsgrundes, der mit einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 11 CE 16.219 -, juris, Rn. 17; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 3 CE 17.897

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung der Wiederholung

    Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25).

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 11 ZB 16.1828

    Anspruch auf Einrichtung von Taxistandplätzen

    1.1 Es kann offen bleiben, inwieweit der Verkehr mit Taxis im Innenstadtbereich der Beklagten überhaupt nach § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2016 (BGBl I S. 2082), zum öffentlichen Personennahverkehr zu rechnen ist (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 21).

    Es lässt sich daraus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht ableiten, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistand Platz errichtet wird oder bestehen bleibt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. Rn. 19).

  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 CE 21.2652

    Rückholung und Wiederherstellung der Familieneinheit

    Gegen die Zulässigkeit einer (subjektiven) Erweiterung des Streitgegenstands durch Antragsänderung im gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a, 123 VwGO gerichteten Beschwerdeverfahren spricht, dass die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient; dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17 m.w.N.; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 7/2020, § 91 Rn. 92).
  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 10 CE 19.650

    Beschwerde gegen ursprünglichen Eilrechtsbeschluss nach Abänderungsverfahren

    Ist die Beschwerde somit bereits unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob die erst nach der durchgeführten Abschiebung erhobene Beschwerde mit der Änderung des ursprünglichen Antrags auf Aussetzung der Abschiebung in einen Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung zulässig ist (zum Meinungsstand: OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris; B.v. 5.1.2017 - 7 B 11589/16 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris, B.v. 21.6.2007 - 19 ZB 06.3373 -juris; B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 9; B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 - juris Rn. 15; B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - juris; B.v. 18.7.2006 - 18 B 1324/06 - juris; OVG LSA, B.v. 6.6.2016 - 2 M 37/16 - juris; B.v. 26.9.2008 - 2 M 188/08 - juris; OVG Bremen, B.v. 19.5.2017 - 1 B 47/17 - juris; SächsOVG, B.v. 14.12.2011 - 3 B 244/11 - juris; OVG Saarl, B.v. 18.10.2005 - 2 W 15/05 - juris, B.v. 24.1.2003 - 9 W 50/02 - juris; Ham OVG, B.v. 6.7.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 27.01.2023 - 8 CS 22.2500

    Erfolgloser Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Entscheidung

    Die Antragsänderung ist im vorliegenden Fall zulässig, auch wenn eine solche im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 94 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 20 CS 21.109

    Schließung eines Gebrauchtwagenhandels aufgrund der Corona-Pandemie

    Die dabei auftretenden Rechtsfragen sind identisch mit denjenigen, die sich im Fall einer angeordneten Betriebsschließung stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 35; B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2023 - 15 B 487/23
  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 11 CE 20.561

    Eintritt der Fiktion für Mietwagengenehmigungen

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 10 CE 19.2234

    Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässiger Antrag auf vorbeugenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2017 - 7 B 11139/17

    Antragsänderung im Beschwerdeverfahren vom Abschiebeschutz zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 3 S 23.16

    Partei; staatliche Teilfinanzierung; Abschlagszahlung; Nebenbestimmung;

  • VGH Bayern, 25.01.2021 - 3 CE 20.3148

    Kein vorbeugender Rechtsschutz im Hinblick auf eine erst noch zu treffende

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 10 CE 22.1939

    Kein (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag im Eilverfahren

  • VG München, 06.04.2016 - M 23 K 14.5849

    Streit um Zulassung von Taxistandplatz

  • VG München, 11.02.2019 - M 19L DA 18.5428

    Antrag auf Aussetzung der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen, hier:

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